Verzicht auf
Ertragssteigernde
Betriebsmittel auf Grünlandflächen:
Hier ist besonders zu beachten, dass bei
Vorhandensein von Ackerland eine unbedingte Teilnahme am Verzicht
auf ertragssteigernde Betriebsmittel auf Ackerflächen oder
Reduktion auf ertragssteigernde Betriebsmittel auf Ackerflächen
durchgeführt werden muss.
Wichtig: Bei dieser Maßnahme ist ein
Mindestviehbesatz von 0,5 RGVE/ha förderbares Grünland
erforderlich.
Das bedeutet, dass Betriebe, welche im ÖPUL 95 oder 98 an H-Maßnahmen teilgenommen haben, aber aus betriebswirtschaftlicher Sicht den Mindestviehbesatz von 0,5 RGVE/ha förderbares Grünland nicht erreichen, bestenfalls an der Reduktion ertragssteigernder Betriebsmittel auf Grünlandflächen teilnehmen können.
Teilnahmevoraussetzung:
· Bewirtschaftung der gesamten Grünlandflächen des Betriebes
· Teilnahme an der Grundförderung
· Teilnahme an mind. 1 entsprechenden Maßnahme im Getreide, Mais oder Ölsaatenanbau: Verzicht auf ertragssteigernde Betriebsmittel auf Ackerflächen
Reduktion
von ertragssteigernden Betriebsmittel auf Ackerfl.
· Klärschlamm- und Klärkompostausbringungsverbot
· Verzicht auf Lagerung unzulässiger Betriebsmittel
· Verzicht auf flächigem Einsatz von Pflanzenschutzmitteln (ausgenommen nach VO 2092/91) ausgenommen Beizmittel
· Verzicht auf Düngemittel (ausgenommen nach VO 2092/91 und kompostierbaren Haushaltsabfällen nach Qualitätskl. A nach der Kompost-VO) auf allen Grünlandflächen
· Verzicht auf leichtlösliche, chlorhältige Handelsdünger außer PK-Mehrnährstoffdünger
· Mindestviehbesatz 0,5 RGVE/ha förderbares Grünland