3.27. Ökopunkte Niederösterreich

 

Einführung oder Beibehaltung von besonderen ökologischen und Extensivnutzungsleistungen auf landwirtschaftlich genutzten Flächen nach Maßgabe nachstehender Voraussetzungen.

 

3.27. Förderungsvoraussetzungen:

 

Lage des Betriebssitzes in Niederösterreich. Lage von mindestens 60 % der förderbaren Flächen zum Zeitpunkt des Ansuchens in Niederösterreich.

Teilnahme mit allen landwirtschaftlichen Nutzflächen des Betriebes an der Maßnahme Ökopunkte ausgenommen

Almflächen,

Teichflächen,

Flächen der Maßnahmen

"Pflege ökologisch wertvoller Flächen" (3.12.) und

"Neuanlage von Landschaftselementen" (3.13.) und

nicht förderbare Landschaftselementflächen gemäß Ökopunktebewertungsschlüssel (Anhang 16).

Einhaltung der Mindestbedingungen des Ökopunktebewertungsschlüssels, der einen integrierten Bestandteil des Regionalprojektes bildet:

mindestens 13 Ökopunkte/ha im gewichteten Durchschnitt der Summe der Ökopunkte der geförderten Flächen in jedem Jahr während des Verpflichtungszeitraumes

mindestens –1 Ökopunkt/ha für den Förderungsparameter Düngeintensität im gewichteten Durchschnitt der Summe der Ökopunkte der geförderten Flächen in jedem Jahr während des Verpflichtungszeitraumes

Einhaltung der übrigen Bedingungen des Ökopunktebewertungsschlüssels

Brachlegung von maximal 50 % Ackerfläche

Betriebe mit mehr als 90 % Dauergrünland (ohne Almflächen) müssen über mindestens 0,2 GVE/ha Futterfläche (Futterfläche auf Acker und Grünland ohne Alm) verfügen

 

I Die Vergabe von Weiderechten in den Sommermonaten ist für den Viehbesatz nicht anrechenbar. Bei Weidegenossenschaften und Weidegemeinschaften Heranziehung des durchschnittlichen Viehbesatzes für die Berechnung der Untergrenze.

 

I Mindestens Beibehaltung des Niveaus der ökologischen und Extensivnutzungsleistung des ersten Verpflichtungsjahres im gewichteten Durchschnitt der Summe der Ökopunkte der geförderten Flächen

Bei Unterschreitung dieses Niveaus um höchstens 15 % im Vergleich zum ersten Verpflichtungsjahr innerhalb des Verpflichtungszeitraumes hat ein Ausgleich in den anderen Jahren zu erfolgen

Erhaltung von und pfleglicher Umgang mit Landschaftselementen

Max. 2,0 GVE/ha LN (Ackerfläche, Dauerkulturfläche, Grünland ohne Almfläche)

Erhaltung des Grünlandflächenausmaßes im Ausmaß mindestens des ersten Verpflichtungsjahres

Verzicht auf Klärschlamm- und Klärschlammkompostausbringung

Schutz und Erhaltung von Gewässern

Für Betriebe, die vor Teilnahme am Regionalprojekt an den Maßnahmen

"Biologische Wirtschaftsweise" Pkt.3.2.,

Integrierte Produktion Obst Pkt. 3.18.,

Integrierte Produktion Wein Pkt. 3.21.,

Integrierte Produktion im gärtnerischen Anbau von Gemüse sowie von Heil- und Gewürzpflanzen im Freiland Pkt. 3.24., oder Integrierte Produktion Zierpflanzen im Freiland Pkt. 3.25.

teilgenommen haben, gelten diese Verpflichtungen als zusätzliche Verpflichtungen im Rahmen des Regionalprojekts für die bis dahin mit der Verpflichtung belasteten Flächen.

I Bei Sonderkulturen (Obst und Wein) gilt es als Eintritt in die Bewirtschaftungsverpflichtung, wenn der neue Bewirtschafter an den Maßnahmen 3.2., 3.18., 3.21. oder 3.25. teilnimmt.

Aufzeichnungen über:

Eintragung der Wirtschaftsweiseaktivitäten bis zum 7. Tag des Folgemonats für das Vormonat in die Formulare.

Einhaltung der im Ökopunktebewertungsschlüssel (Anhang 16) festgelegten Bedingungen

3.27.2. Beihilfenhöhe

 

Anzahl der Ökopunkte für die förderbaren Flächen nach Maßgabe des Ökopunktebewertungsschlüssels (Anhang 16)

 

Prämienhöhe je Ökopunkt :

Ackerland, Grünland        180,--S/ha (13,08 €)

Dauerkulturen                 360,--S/ha (26,16 €)

Prämienabschlag:

Bei Unterschreitung des Niveaus der ökologischen und Extensivnutzungsleistung des ersten Verpflichtungsjahres im gewichteten Durchschnitt der Summe der Ökopunkte der geförderten Flächen um mehr als 15 % im Vergleich zum ersten Verpflichtungsjahr 1 x innerhalb des Verpflichtungszeitraumes erfolgt ein Prämienabschlag von 30 % von der unter Berücksichtigung der Obergrenzen zustehenden Gesamtprämie im aktuellen Jahr.

Prämienzuschlag für biologisch wirtschaftende Betriebe:

Für biologisch wirtschaftende Betriebe mit Kontrollvertrag mit einer vom Landeshauptmann anerkannten Kontrollstelle:

Ackerland, Grünland        3 Ökopunkte

Dauerkulturen                  3 Ökopunkte

Bei Nachweis der EU-konformen Kontrolle erhöht sich die Prämie für Biobetriebe um 500,--/ha (36,34 €) für die ersten 10 ha LN.

 

 

3.27.3. Abwicklung

 

Förderungsabwicklungsstelle:

Die Agrarmarkt Austria (AMA) ist im Namen und auf Rechnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft mit der gesamten Abwicklung betraut,

ausgenommen folgende Tätigkeiten durch beauftragte Stellen:

Entgegennahme des Ansuchens durch die LWK auf Bezirksebene

Entgegennahme über das Ansuchen hinausgehender regionalprojektspezifischer Formulare, Berechnungen, sowie bestimmte anderer Tätigkeiten mit der der Landeshauptmann gem. Sonderrichtlinie die Niederösterreichische Agrarbezirksbehörde (im Folgenden NÖ ABB) beauftragen kann.

3.27.4. Antragstellung:

 

Regionalprojekt und ÖPUL-Maßnahmen

Im 1. Verpflichtungsjahr kann der Förderungswerber ein Ansuchen sowohl für die Teilnahme am Regionalprojekt als auch für die Teilnahme an anderen ÖPUL-Maßnahmen (für den Fall der Nichtteilnahme am Regionalprojekt) stellen. Ergibt sich bis zum von der beauftragten Stelle festzulegenden Zeitpunkt, spätestens aber bis zum 10. Oktober des ersten Verpflichtungsjahres, dass der Förderungswerber am Regionalprojekt nicht teilnimmt, nimmt er damit an den angesuchten anderen ÖPUL-Maßnahmen teil, soweit deren Förderungsvoraussetzungen erfüllt sind.

 

Vorlage der Ansuchen:

 

Vorlagetermine (Nachreichfristen mit 1% Abschlag je Arbeitstag):

15.05. (Nachreichfrist 31.05.): Formular Viehstands-, Wirtschafts- und Mineraldüngerübersicht

 

31.07. (Nachreichfrist 15.08.): Formulare Ackerkalender, Grünlandkalender, Dauerkulturenkalender, Düngermengenzusammenstellung schlagbezogen, betriebliche Düngerbilanz

 

31.08. (Nachreichfrist 15.09.): Formular Weidezeitenübersicht