Mit dem Inkrafttreten der Agenda 2000 wurden auch die Ausgleichszahlungen für den gesamten EU-Raum neu geregelt.
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Kulturartengruppe |
Prämie pro ha |
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2000 |
2001 |
2002 |
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öS |
€ |
öS |
€ |
öS |
€ |
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Getreide, Mais |
4.254,55 |
309,19 |
4.568,55 |
332,01 |
4.568,55 |
332,01 |
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Durumzuschlag *) |
4.740,42 |
344,50 |
4.740,42 |
344,50 |
4.740,42 |
344,50 |
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Eiweißpflanzen |
5.257,40 |
382,07 |
5.257,40 |
382,07 |
5.257,40 |
382,07 |
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Öllein |
6.400,33 |
465,13 |
5.484,44 |
398,57 |
4568,59 |
332,01 |
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Ölsaaten |
6.006,23 |
436,49 |
5.317,81 |
386,46 |
4568,59 |
332,01 |
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Stilllegungen |
4.254,55 |
309,19 |
4568,59 |
332,01 |
4568,59 |
332,01 |
*) Der Durumzuschlag wird in traditionellen Gebieten zusätzlich zur KPF gewährt. Bei Überschreitung der Referenzfläche von 7.000 ha wird diese Prämie anteilsmäßig gekürzt.
Bis spätestens 15. Mai ist jährlich bei der örtlich zuständigen Bezirksbauernkammer der Mehrfachantrag-Flächen abzugeben.
Anträge können bis spätestens 25 Tage nach Ablauf der Einreichfrist mit einer Kürzung von 1 % per Tag nachgereicht werden. Nach dieser Frist ist ein Antrag nicht mehr möglich.
Im Rahmen der Kulturpflanzen-Flächenzahlung werden zwei Regelungen unterschieden:
Kleinerzeugerregelung (ohne Stilllegeverpflichtung)
Allgemeine Regelung (mit Stilllegeverpflichtung)
Zur Flächenstilllegung ist ein Betrieb dann verpflichtet, wenn der Referenzertrag von 92 t überschritten wird. Da die Referenzerträge je Kulturartengruppe derzeit mit 5,27 t/ha (ausgenommen Ölsaaten mit 5,34 t/ha) festgelegt sind, ergibt das eine Betriebsgröße von ca. 17,46 ha (abhängig vom Prozentanteil an Ölsaaten).
Für Betriebe unter einem Referenzertrag von 92 t besteht keine Stilllegeverpflichtung, es besteht jedoch die Möglichkeit einer freiwilligen Stilllegung. Für diese Flächen werden auch die Stilllegeprämien ausbezahlt.
Betriebe mit einem Referenzertrag von mehr als 92 t besteht die Verpflichtung, mindestens den derzeit gültigen Prozentsatz von 10 % der ausgleichsfähigen Ackerfläche stillzulegen. Maximal 50 % der ausgleichsfähigen Fläche dürfen stillgelegt werden.
Jede zusammenhängende Anbaufläche muss mindestens 0,10 ha (bei Stilllegung mindestens 0,30 ha) betragen oder aus einem oder mehreren ganzen Grundstücken (Parzellen) bestehen und von unveränderlichen Grenzen umgeben sein.
Die beantragten Flächen müssen bis spätestens 31. Mai des Antragsjahres vollständig und ganzflächig nach den ortsüblichen Normen eingesät werden. (Ausnahmen sind bei außerordentlichen Witterungsverhältnissen möglich.) Die Pflege muss mindestens bis Blühbeginn nach den ortsüblichen Normen, jedenfalls aber bis 30. Juni des Antragsjahres durchgeführt werden, es sei denn, die Ernte der vollreifen Frucht erfolgt bereits vorher. Eiweißpflanzen dürfen erst ab der Milchreife abgeerntet werden.
Da bei diesen Kulturen nur gewisse Sorten gefördert werden, ist deren Verwendung durch Rechnung, Lieferschein oder anderer Bestätigungen nachzuweisen.
Die Mindestantragsfläche je Kultur beträgt für Getreide, Mais, Eiweißpflanzen, Öllein und Ölsaaten 0,3 ha.
Betriebe mit einem Referenzertrag von mehr als 92 t besteht die Verpflichtung, mindestens den derzeit gültigen Prozentsatz von 10 % der ausgleichsfähigen Ackerfläche stillzulegen. Maximal 50 % der ausgleichsfähigen Fläche dürfen stillgelegt werden.
Mindeststilllegungsfläche
Die Mindeststilllegungsfläche beträgt 0,30 ha.
Die Stilllegungsfläche muss mindestens 20 m breit sein.
Ausnahmen:
Feldstücke, welche von unveränderlichen Grenzen umgeben sind
Feldstücke, welche sich im Eigentum des Antragsstellers befinden und angrenzende Feldstücke weder im Eigentum oder in der Bewirtschaftung des Antragstellers befinden
Feldstücke, welche größer als 0,30 ha, aber schmäler als 20 m können dann stillgelegt werden, wenn diese die traditionelle Form der Landverteilung bilden.
Schläge, welche größer als o,30 ha sind, aber nicht durchgehend 20 m Breite aufweisen, können dann stillgelegt werden, wenn der überwiegende Teil der Fläche 20 m breit ist.
Stilllegungszeitraum
Die Stilllegungsverpflichtung beginnt mit 15. Jänner und endet am 31. August des Antragsjahres. Ab 15. Juli dürfen stillgelegte Flächen zur Vorbereitung der Aussaat von Ackerfrüchten umgebrochen werden, wenn deren Wachstumsbedingungen dies erforderlich machen.
Ab 15. Juli ist die Beweidung von Stilllegungsflächen im Rahmen der traditionellen Wandertierhaltung zulässig.
Nach dem 31. August ist die Nutzung des Bewuchses von Stilllegungsflächen zu Futterzwecken am eigenen Betrieb erlaubt, die Vermarktung jedoch verboten.
Stilllegungsauflagen
Verbot von Schwarzbrache
Verbot von Begrünung mit beihilfefähigen Kulturpflanzen oder mehr als 50 %iger Einmischung
Verbot von Ausbringung von Düngemitteln, Abwasser, Klärschlamm
Verbot der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln
Verbot jeder pflanzlichen Nutzung im Stilllegungszeitraum
Verbot der Verwendung des Aufwuchses von Stilllegungskulturen als Saatgut
Verbot jeglicher wirtschaftlicher Nutzung im Verpflichtungszeitraum
Erhaltung der Stilllegungsflächen in einem zufrieden stellenden Zustand
Stillgelegte Flächen können auch zum Anbau von nachwachsenden Rohstoffen genutzt werden, welche nicht in erster Linie für Lebensmittel- oder Futtermittelzwecke bestimmt sind.
Beim Anbau von nachwachsenden Rohstoffen können nur die Prämien für Flächenstilllegungen ausbezahlt werden (ausgenommen ÖPUL).
Verträge:
Für den Abschluss von Anbau- und Lieferverträgen ist der Erzeuger verantwortlich. Der gesamte Aufwuchs einer Stilllegungsfläche ist als nachwachsender Rohstoff abzuliefern.
Nachwachsende Rohstoffe dürfen weder am eigenen Betrieb verarbeitet werden, noch dürfen Erzeuger und Aufkäufer nachwachsender Rohstoffe ein und dieselbe Person sein.
Anbau- und Liefervertrag:
Für jedes Ausgangserzeugnis, das auf stillgelegten Flächen angebaut wird, ist ein Anbau- und Liefervertrag abzuschließen.
Eine Kopie dieses Vertrages ist vom Aufkäufer bei der AMA vorzulegen.
Bis 31. Jänner für Kulturen, welche zwischen 1. Juli und 31. Dezember ausgesät werden.
Bis 15. Mai für Kulturen, welche zwischen 1. Jänner und 30. Juni ausgesät werden.
Anbau- und Lieferverträge müssen mit dem Mehrfachantrag übereinstimmen. Bei Flächendifferenzen ist nur die kleinere Fläche anrechenbar.
Im MFA sind die Art, die Sorte und der voraussichtliche Ertrag anzugeben.
Ablieferungspflicht:
Die Nutzung von nachwachsenden Rohstoffen am eigenen Betrieb ist ausgeschlossen (Ausnahme: Verwertung in betriebseigener Biogasanlage).
Nach der Ernte muss der Erzeuger sämtlich geerntete Erzeugnisse dem Aufkäufer abliefern. Der Erzeuger hat der AMA die Erntemeldung abzugeben. In ausreichend begründeten Fällen können Fehlmengen bis zu 10 % akzeptiert werden.
Repräsentative Erträge:
Vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft wird vor der Ernte ein regional differenzierter Ertrag festgesetzt. Ist aufgrund bestimmter Umstände anzunehmen, dass dieser Referenzertrag nicht erreicht werden kann, hat umgehendst eine Meldung an die AMA zu erfolgen. Die auf den betreffenden Flächen angebauten Kulturen dürfen vor Ablauf des zehnten Tages ab Erstattung der Meldung nicht abgeerntet werden.