Österreichisches Programm
zur Förderung
einer umweltgerechten, extensiven und den natürlichen Lebensraum schützenden
Landwirtschaft
Richtlinie
für die
integrierte Obstproduktion
ÖPUL 2000
1.
Einleitung
Bei der integrierten Obstproduktion geht es darum, in biologischen Kreisläufen unter Schonung der Ressourcen und Bewahrung der Artenvielfalt auf eine wirtschaftlich vertretbare Weise qualitativ hochwertiges Obst zu produzieren. Um dieses Ziel zu erreichen, wird insbesondere eine Verringerung des Einsatzes an chemischen Hilfsstoffen in Pflanzenschutz und Düngung angestrebt. Die FAO definiert dementsprechend den "Integrierten Pflanzenschutz" als eine Pflanzenschutzmethode, bei der alle wirtschaftlich, ökologisch und toxikologisch vertretbaren Methoden verwendet werden, um Schadorganismen unter die wirtschaftliche Schadensschwelle zu bringen.
Die nachstehend angeführten Richtlinien werden
ständig den neuesten wissenschaftlichen und praktischen Erkenntnissen angepasst
und ergänzt.
Betriebe, die an der Maßnahme „Integrierte
Obstproduktion“ gem. ÖPUL teilnehmen, haben neben der ggstdl. Richtlinie
weiters die entsprechenden Verpflichtungen der ÖPUL-Richtlinie zu beachten und
einzuhalten (wie z.B. Pflanzenschutzgeräteüberprüfung, Regelung für
wissenschaftliche Versuche u.a.).
2.
Anbauvoraussetzungen
2.1
Standort und Klima
Der Obstbauer soll für den Standort seines
Betriebes jene Obstarten und -sorten auswählen, die von den natürlichen
Voraussetzungen her in puncto Qualität und Ertrag entsprechen.
Geeignet sind Flächen, auf denen nach ihrer
Lage und Beschaffenheit im Schnitt der Jahre hochwertiges Tafelobst von bester
innerer und äußerer Qualität produziert werden kann. Die „Rotation“ der
Flächen ist zulässig.
3.
Kulturtechnische Maßnahmen
3.1
Boden
Alle Maßnahmen der Bodenbearbeitung sind auf
die Jahreszeit abzustimmen und so zu gestalten, dass die Bodensubstanz und die
Bodenfruchtbarkeit erhalten bleiben bzw. gefördert werden. Die chemische
Bodenentseuchung ist nicht zulässig. Auf die Vermeidung von Bodenverdichtungen
ist besonders Bedacht zu nehmen.
3.2
Bodenpflege
Zur Verbesserung und Erhaltung der Bodenqualität
ist das Mulchsystem anzuwenden.
Dauerhaft offene Böden sind verboten.
Bei Pflanzung einer Obstanlage ist eine rasche
Begrünung anzustreben.
Bodenuntersuchung: Eine Bodenanalyse ist
mindestens alle fünf Jahre im Rahmen der integrierten Produktion durchzuführen.
Ausnahme: Ersteinsteiger müssen innerhalb der ersten drei Jahre des
Verpflichtungszeitraumes eine Bodenanalyse durchführen.
Je Kultur (zu untersuchender Schlag) gilt eine Untergrenze von 0,25 ha. Wenn die Größe der einzelnen Feldstücke < 0,25 ha beträgt, ist vom flächengrößten Feldstück eine Bodenanalyse durchzuführen. Die Bodenuntersuchung hat folgende Parameter zu umfassen: P, K, Mg, pH-Wert. Die Analyseergebnisse sind am Betrieb aufzubewahren.
3.3
Düngung
Ziel
der Düngung ist es, den Nährstoffbedarf der Pflanzen zu decken, um regelmäßige
Erträge bei hoher innerer und äußerer Qualität der Früchte zu erreichen.
Grundsätzlich
darf nur auf Basis einer Bodenuntersuchung gedüngt werden. Es darf keine
Vorratsdüngung und keine laufende Düngung über die Nährstoffklasse C hinaus
vorgenommen werden. Zur Behebung kurzfristiger Nährstoffmängel können Blattdünger
eingesetzt werden.
Die Verwendung von Klärschlamm sowie von daraus stammenden
Produkten ist verboten. Betriebsfremde Komposte und kompostierte Haushaltsabfälle
(biogene Abfälle aus getrennter Sammlung) müssen mindestens der Qualitätsklasse
A der Kompostverordnung entsprechen.
Im Freiland ist die Ausbringung von stickstoffhaltigen Düngemitteln
und organischen Düngern (einschließlich der oben genannten Komposte) auf
gefrorene oder schneebedeckte Böden verboten; dies gilt jedenfalls in der Zeit
von 30. November bis 1. Februar.
3.4
Anbauformen
Anbauformen und Pflanzsysteme sind so zu wählen,
dass eine Reduktion der chem. Unkrautregulierung möglich ist. Pflanzsysteme,
bei denen in Summe mehr als 45 % der Fläche mit Herbiziden behandelt werden,
sind nicht zulässig.
3.5
Jungpflanzen
Gesundes und soweit verfügbar anerkannt
virusfreies Pflanzgut ist für einen wirtschaftlich sinnvollen Obstbau unerlässlich.
3.6
Wasserversorgung
Die Wassergaben sind der Pflanzenart, dem
Wachstumsstadium, der Bodenart und den klimatischen Verhältnissen anzupassen.
3.7
Schnitt
Die Schnittmaßnahmen sind kulturspezifisch auf
mehrere Arbeitsgänge aufzuteilen und der jeweiligen Obstkultur anzupassen. Der
Schnitt muss auf Düngung, Bodenpflege und Standort abgestimmt werden. Chemische
Präparate zur Regulation des Wachstums und der Reife sind verboten.
3.8
Fruchtausdünnung
bei Kern- und Steinobst
Ziel der Fruchtausdünnung ist es, regelmäßige
Erträge mit guten Fruchtgrößen zu erzielen und eine Alternanz zu vermeiden. Für
die chemische Ausdünnung sind nur Präparate gem. „Anhang“ zulässig.
4. Pflanzenschutz
„Integrierter Pflanzenschutz“ ist die
gezielte Anwendung einer Kombination von Maßnahmen biologischer,
biotechnischer, chemischer, physikalischer, anbautechnischer oder pflanzenzüchterischer
Art, wobei die Verwendung von chemischen Pflanzenschutzmitteln auf das unbedingt
notwendige Mindestmaß beschränkt wird, um den Befall mit Schadorganismen so
gering zu halten, dass kein wirtschaftlich unzumutbarer Schaden oder Verlust
entsteht.
4.1
Mechanische Maßnahmen
Mechanische Maßnahmen sehen die mechanische
Bekämpfung von Schaderregern und Befallsherden vor (z.B. Ausschneiden von
Befallsstellen des Obstbaumkrebses, Entfernen von mehltaukranken Trieben usw.).
4.2
Biologische Maßnahmen
Biologischen Maßnahmen
umfassen den Schutz, die Förderung und eventuell aktive Aussetzung von natürlichen
Gegenspielern der Schädlinge (z.B. Raubmilben; Schaffen von optimalen
Lebensbedingungen und Lebensräumen für Nützlinge wie z.B. Hecken und
Steinhaufen).
4.3
Biotechnische
Maßnahmen
Als Ergänzung zur biologischen Bekämpfung
sind biotechnische Verfahren einzusetzen (z.B. Anwendung von Lock- und
Duftstoffen, Farbtafeln und Leimringen usw.).
4.4
Chemische
Maßnahmen
Der Einsatz von chem. Präparaten darf
nur nach regelmäßigen Kontrollgängen sowie aufgrund von Hinweisen der
Pflanzenschutzwarndienste unter Berücksichtigung der Schadschwellen erfolgen.
Die Auswahl der Präparate richtet sich nach der Wirkung gegen Krankheiten oder
Schädlinge sowie der Umwelt- und Nützlingsschonung.
Im Rahmen
dieser Sparte der integrierten Produktion (IP) ist ausschließlich die Anwendung
von nach dem von der Europäischen Kommission
genehmigten „Zulassungsverfahren für alle integrierten Produktionssparten
anhand allgemeiner Zulassungskriterien zur laufenden Anpassung der
Mittellisten“ vom Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft genehmigten
Pflanzenschutzpräparaten zulässig. Die derart erstellte IP-Mittelliste, die
alle jeweils zulässigen Pflanzenschutzmittel und deren zulässige Indikation
umfasst, wird laufend auf den aktuellen Stand gebracht und liegt im
Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, 1012 Wien, Stubenring 1, 4.
Stock Tür 14 zur Einsichtnahme auf.
Grundsätzlich müssen Ausnahmeregelungen beim
Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft gesondert beantragt werden und
gelten nur in der dafür vorgesehenen Saison. Ausnahmeregelungen werden nur gewährt,
wenn eine Regulierung der Schadorganismen mit den in der integrierten Produktion
erlaubten Pflanzenschutzmitteln nicht möglich ist, und es gilt wirtschaftlich
unzumutbare Schäden abzuwenden.
Der Einsatz von
Phytohormonen und Wachstumsregulatoren ist verboten.
Eine
chemische Nacherntebehandlungen der Früchte ist verboten.
Der
Zusatz von Netzmitteln ist gestattet.
Der
Zusatz von Ammonsulfat oder ähnlichen Zusatzstoffen zu Herbiziden ist gestattet
Wildverbiß:
Zur Vorbeugung von Wildverbißschäden sind vorzugsweise
biologische/biotechnische Massnahmen (z.B. Menschenhaar, Einzäunung)
anzuwenden. Wenn aufgrund des hohen Wildauftretens damit kein befriedigender
Erfolg zu erwarten ist, können in der Vegetationsruhe auch registrierte und in
der integrierten Produktion erlaubte Wildverbißmittel eingesetzt werden.
4.5
Konkurrenzpflanzen
Unerwünschte und nicht tolerierbare Konkurrenz
der Obstpflanzen durch Gräser und Kräuter ist zu vermeiden. Der
Herbizideinsatz ist so gering wie möglich zu halten und darf 45 %
der Anbaufläche nicht übersteigen. Eine Bewachsung der Baumreihen zum
Ende der Kulturperiode reduziert allfällige Nitratmengen und fördert die
Fruchtqualität im Kernobstbau. Ein Herbizideinsatz nach der Ernte ist erlaubt.
Zulässig sind nur die im Anhang angeführten Herbizide.
5.
Betriebliche Voraussetzungen
5.1
Betrieb und Betriebsorganisation
Die Betriebsorganisation muss eine
richtliniengemäße Erzeugung der von der ggstdl. Richtlinie erfassten Obstarten
sicherstellen.
5.2
Weiterbildung
Die integrierte Wirtschaftsweise verlangt hohen
Kenntnis- und Wissensstand. Der Anbauer ist daher zur Fortbildung in den
Methoden des integrierten Obstanbaues angehalten.
Während der Vegetation hat er sich über die
Beratungsempfehlungen zu informieren (Warndienst, Bildschirmtext, telefonische
Auskunftgeber u.a.) und soll an regelmäßigen gemeinsamen Anlagenbegehungen
teilnehmen. Einschlägige Fortbildungsveranstaltungen sollen besucht werden.
6. Dokumentation
Integrierter Obstanbau verlangt genaue und
aktuelle Aufzeichnungen über den Entwicklungsverlauf der Kulturen und die
durchgeführten Maßnahmen. Diese müssen in das vom Bundesobstbauverband
aufgelegte Betriebsheft eingetragen werden. Eigene Aufzeichnungen bzw.
Computeraufzeichnungen müssen mindestens dem Standard des Betriebsheftes
entsprechen wobei Computeraufzeichnungen ausdruckfertig vorliegen müssen. Es
muss eindeutig belegt sein, wann welche Maßnahmen vorgenommen wurden.
Die Aufzeichnungen müssen
zumindest folgende Angaben enthalten:
- Beschreibung der
Obstanlage (Fläche, Obstart und Obstsorten),
- Düngungsmaßnahmen (Datum, Obstart, Düngemittel, Menge, Fläche)
- Ergebnisse der Bestandeskontrollen (z.B. Erscheinungsbild, Nützlings- und Schädlingsauftreten nach Zeit und Stärke, Krankheitsauftreten)
- Anwendung von Pflanzenschutzmitteln (Datum, Obstart, Fläche, Indikation, Präparatnamen, Menge, Konzentration)
-
Erntezeitpunkt
Bei den Aufzeichnungen sind weiters aufzubewahren:
- Bodenuntersuchungsergebnisse,
- Prüfbericht bzw. Plakette über die Pflanzenschutzgeräteprüfung (oder Plakette am Gerät),
- Untersuchungszeugnisse für betriebsfremde Komposte,
Weitere freiwillige zusätzliche
Aufzeichnungen:
- Bodenpflege,
- Baumschnitt,
- Nmin-Untersuchungen,
- sonstige Pflanzenschutzmaßnahmen,
- Bewässerungsmaßnahmen.
7.
Betriebskontrolle
Der integriert wirtschaftende Obstbaubetrieb verpflichtet sich, den Prüforganen Einsicht in das Betriebsheft zu gewähren und seine Anlagen besichtigen zu lassen. Er gestattet auch die Entnahme von Obst-, Blatt- und Bodenproben auf seinem Betrieb, bei denen Rückstandsuntersuchungen vorgenommen werden können.
8.
Geltungsbereich
Apfel, Birne und Quitte, Kirsche und Weichsel,
Marille, Pfirsich und Nektarine, Pflaume und Zwetschke, Strauchbeeren
(Johannisbeere, Stachelbeere, Himbeere, Brombeere, Heidelbeere, Sanddorn,
Preiselbeere, Kiwi, Eberesche, Aronia und deren verwandte Züchtungen),
Holunder.
Beiblatt 1: Generelle Anmerkungen und
Bestimmungen für alle Kulturen
Beiblatt 2: Hinweise für die
Pflanzenschutzarbeit
Generelle Anmerkungen und Bestimmungen für alle Kulturen
Beiblatt 1
Fußnoten
in allen Listen: (wird der aktuellen PSM-Liste angepasst)
2)
Die Zulassung dieser Pflanzenschutzmittel ist mit 22.07.1996 gemäß § 35 (3)
des PMG in Verbindung mit
§ 13 (2) des PMG abgelaufen. Die Abverkaufsfrist endet am 22.07.1997
l
uneingeschränkt
in der IP einsetzbar
¡
eingeschränkt in der IP einsetzbar
Erklärung
des Begriffs D-Punkte
Aufgrund
ihrer Raubmilbentoxizität werden die einzelnen in der IP zulässigen
Dithiocarbamatprodukte entsprechend ihrem Dithiocarbamatanteil mit Punkten
(=D-Punkte) bewertet. Die Summe der pro Saison in einer Anlage ausgebrachten
D-Punkte soll den Wert 30 nicht übersteigen, weiters sollen diese Präparate
nicht öfter als zweimal in direkter Folge ausgebracht werden.
Die
einzelnen in der IP prinzipiell zulässigen Dithiocarbamatprodukte sind im
folgenden entsprechend ihrem Dithiocarbamatanteil mit Punkten (D-Punkte)
bewertet:
Dithane
M 45
10 D-Punkte
Systhane MZ
7 D-Punkte
Fuclasin
ultra
10 D-Punkte
Rondo M
6 D-Punkte
Pomarsol
forte
10 D-Punkte
Pomuran
3 D-Punkte
Die
oben genannten Dithiocarbamatprodukte sind schädlich für Raubmilben. Nach Möglichkeit
sollten diese Präparate bei Temperaturen unter 20°C eingesetzt werden.
Chemische
Unkrautbekämpfung:
Der
Zusatz von Ammonsulfat zu Herbiziden ist auch in der IP gestattet.
Hinweise für die
Pflanzenschutzarbeit
Beiblatt
2
APFEL
1.
Schorf
Achtung!
Die zugelassenen Dithiocarbamatprodukte sind schädlich für Raubmilben. Pro
Spritzung mit einem der genannten Präparate sind die genannten D-Punktewerte zu
berechnen. Die Summe der pro Saison und Anlage ausgebrachten
D-Punkte darf den Wert 30 nicht übersteigen. Weiters sind diese Präparate
nicht öfter als 2 mal in direkter Folge auszubringen. Nach Möglichkeit sollten
diese Präparate bei Temperaturen unter 20°C eingesetzt werden.
2.
Mehltau
Netzschwefel
kann Raubmilbenpopulationen nachhaltig beeinträchtigen. Daher ist hier möglichst
vorsichtig vorzugehen. Die Aufwandmenge darf 3 kg pro ha und Behandlung nicht übersteigen,
und der Einsatz ist möglichst bei Temperaturen unter 20 °C vorzunehmen. Wenig
mehltauanfällige Sorten nur bei starkem Infektionsdruck behandeln
(mehltauwiderstandsfähige Sorten nicht mitspritzen!) Mehltaukranke Triebe sind
laufend zu entfernen.
3.
Frostspanner
- Anbringen von
Leimringen am Stamm.
- Das Aufhängen von
Nistkästen für Vögel mindert meist stark den Druck an Frostspannern und
anderen Raupen um die Blütezeit.
4.
Blütenstecher
-
Ab Anfang März mehrmalige Kontrollen mit Klopftrichter durchführen.
-
Die Bekämpfungswürdigkeit ergibt sich aus Ansatz, Auftreten und Witterung.
5.
Sägewespe
Die
Bekämpfungswürdigkeit ergibt sich aus Vorjahresbefall, Fänge auf Weißtafeln
und Einstichen in den Blütenboden.
6.
Blattläuse
- Bei der Faltenlaus beträgt die
Schadensschwelle 10 - 30 Kolonien je 100 Triebe.
- Apfelgraslaus selten bekämpfungswürdig
(wirtswechselnd), 60 Kolonien pro 100 Triebe.
- Grüne Apfelblattlaus bis 15 Kolonien
pro 100 Triebe.
- Mehlige Apfelblattlaus 1 - 2 Kolonien
pro 100 Triebe (ganze Anlage kontrollieren).
- Befallsherde behandeln.
- Je mehr Nützlinge, desto weniger
Mittel ist notwendig.
- Befallene Triebe rechtzeitig entfernen,
erspart in manchen Fällen eine chemische Behandlung.
7.
Blutlaus
- Blutlauszehrwespe beachten
- Wurzelausschläge wegschneiden
- Nützlinge fördern.
8.
San José Schildlaus
- Zu dichten Kronenaufbau vermeiden
9.
Apfelwickler
- Flugbeobachtung durch Pheromonfallen
und Warndienst beachten.
10.
Fruchtschalenwickler
- Um die Blüte nur behandeln bei starkem
Vorjahresbefall.
- Die Schadensschwelle vor der Blüte
liegt bei 3 % befallene Blatt- und Blütenbüschel.
11.
Ungleicher Holzbohrer
- Entfernen abgestorbener Äste und Bäume
- Das Aufhängen von Rottafeln mit
Alkoholfallen.
12.
Spinnmilben und Rostmilben
- Einbringen von Raubmilben
- Schadensschwelle bei Spinnmilben: Mai,
Juni 3 - 5, Juli 5 - 8, August 15 -
20 Spinnmilben pro Blatt.
13.
Miniermotten
- Behandlungen um die Blüte nur bei
starkem Vorjahresbefall
14.
Wühlmaus
- Baumstreifen unkrautfrei halten.
Empfehlenswert ist eine Herbizidanwendung nach der Ernte.
- mechanische Fallen für die direkte Bekämpfung einsetzen
- Vergasen mit CO-2 oder Kohlenmonoxyd
- Nützlinge wie Wiesel u.a. fördern.
BIRNE
1.
Birnengitterrost
-
Entfernung von Juniperusarten (Zwischenwirt).
2.
Birnblattsauger
-
Laufende Befallskontrollen auf Eiablage.
3.
Birnenwickler
-
Warndienst beachten (anderer Höhepunkt als Apfelwickler).
-
Alle anderen Hinweise für die Pflanzenschutzarbeit siehe Apfel
KIRSCHE UND WEICHSEL
1.
Kirschfruchtfliege
-
Flugüberwachung mit Gelbfallen und Warndienst.
2.
Ungleicher Holzbohrer
-
Entfernen abgestorbener Äste und Bäume.
-
Das Aufhängen von Rottafeln mit Alkoholfallen.
MARILLE
1.
Pfirsichmotte
-
Abschneiden von befallenen Triebspitzen.
2.
Frostspanner
-
Leimringe.
3.
Ungleicher Holzbohrer
-
Entfernen abgestorbener Äste und Bäume.
-
Das Aufhängen von Rottafeln mit Alkoholfallen.
PFIRSICH UND
NEKTARINE
Düngung:
In
Pfirsichanlagen kann es zur Erhaltung des physiologischen Gleichgewichtes
notwendig sein, durch geringe Düngergaben (max. halber gesetzlicher Grenzwert)
die Fruchtbarkeit zu erhalten.
1.
Pfirsichmotte, Pfirsichwickler
-
Abschneiden von befallenen Triebspitzen.
2.
Ungleicher Holzbohrer
-
Entfernen abgestorbener Äste und Bäume
-
Das Aufhängen von Rottafeln mit Alkoholfallen.
PFLAUME UND
ZWETSCHKE
1.
Frostspanner
-
Anbringen von Leimringen am Stamm.
-
Das Aufhängen von Nistkästen für Vögel mindert meist stark den Druck an
Frostspannern und anderen Raupen um die Blütezeit.
2.
Blattläuse
Möglichst
nur Befallsherde behandeln.
3.
Pflaumenwickler
Bei
starkem Fruchtbehang kann für mittel- bis späte Sorten die Behandlung für die
1. Generation entfallen. Behandlungstermine durch Pheromonfallenkontrolle bzw.
Warndienstbeachtung festlegen.
4.
Spinnmilben
-
Einbringen von Raubmilben.
-
Schadensschwelle: Mai, Juni 3 - 5, Juli 5 - 8, August 15 - 20 Spinnmilben pro
Blatt.
5.
Ungleicher Holzbohrer
-
Entfernen abgestorbener Äste und Bäume.
-
Das Aufhängen von Rottafeln mit Alkoholfallen.
HOLUNDER
1.
Milben
-
Einbringen von Raubmilben
2.
Wühlmaus
-
Baumstreifen unkrautfrei halten. Empfehlenswert ist eine Herbizidanwendung nach
der Ernte.
-
mechanische Fallen für die direkte Bekämpfung einsetzen
-
Vergasen mit CO2 oder Kohlenmonoxyd
-
Nützlinge wie Wiesel u.a. fördern.