Österreichisches Programm

zur Förderung einer umweltgerechten,
extensiven und den natürlichen Lebensraum schützenden Landwirtschaft

 

Richtlinie

zur integrierten Produktion

von Erdäpfeln/Kartoffeln

 ÖPUL 2000

 

1. Einleitung

Es müssen sämtliche Erdäpfelflächen des Betriebes gemäß den Produktionsrichtlinien bewirtschaftet werden.

Bei der integrierten Erdäpfelproduktion geht es darum, in biologischen Kreisläufen unter Schonung der Ressourcen und Bewahrung der Artenvielfalt auf eine wirtschaftlich vertretbare Weise qualitativ hochwertige Erdäpfel zu produzieren. Um dieses Ziel zu erreichen, wird insbesondere eine Verringerung des Einsatzes an chemischen Hilfsstoffen in Pflanzenschutz und Düngung angestrebt. Die FAO definiert dementsprechend den "Integrierten Pflanzenschutz" als eine Pflanzenschutzmethode, bei der alle wirtschaftlich, ökologisch und toxikologisch vertretbaren Methoden verwendet werden, um Schadorganismen unter die wirtschaftliche Schadensschwelle zu bringen.

Die nachstehend angeführten Richtlinien werden ständig den neuesten wissenschaftlichen und praktischen Erkenntnissen angepasst und ergänzt.

Betriebe, die an der Maßnahme „Integrierte Erdäpfelproduktion“ gem. ÖPUL teilnehmen, haben neben der ggstdl. Richtlinie weiters die entsprechenden Verpflichtungen der ÖPUL-Richtlinie zu beachten und einzuhalten (wie z.B. Pflanzenschutzgeräteüberprüfung, Regelung für wissenschaftliche Versuche u.a.).

2. Anbauvoraussetzungen

2.1. Standort

Bei der Wahl des Standortes für den Anbau von Erdäpfeln sind folgende Kriterien zu beachten:

-          Klimaverhältnisse

-          Bodentyp

-          Wasserversorgung

3. Kulturtechnische Maßnahmen

3.1. Fruchtfolge und Bodenpflege

-      Weitgestellte und vielseitige Fruchtfolgen mit Wechsel der Pflanzenfamilien

-      Zwischenfruchtanbau bei Früherdäpfeln

-      Eine 4-jährige Fruchtfolge (3 Kulturen zwischen neuerlichem Anbau) ist anzustreben

-     Berücksichtigung der Vorfruchtwirkung bei der Düngung

3.2 Wasserversorgung

-      Die Wassergaben sind dem Wachstumsstadium, der Bodenart und den klimatischen Verhältnissen anzupassen.

-      Über die Bewässerung müssen Aufzeichnungen geführt werden.

-      Die Nitratgehalte der Bewässerungsmaßnahmen sind bei der Düngung zu berücksichtigen.


4. Pflanzenernährung

4.1 Bodenuntersuchung

-      Nachweis einer Bodenanalyse, welche nicht älter als 4 Jahre sein darf.

-      Es gilt eine Untergrenze von 0,25 ha je Feldstück. Wenn die Größe der einzelnen Feldstücke < 0,25 ha beträgt, ist vom flächengrößten Feldstück eine Bodenanalyse durchzuführen. Die Bodenuntersuchung hat folgende Parameter zu umfassen: P, K, Mg, pH-Wert. Die Analyseergebnisse sind am Betrieb aufzubewahren.

4.2. Düngung

-      Eine Düngung darf nur auf Basis einer Bodenuntersuchung erfolgen

-      Es darf keine Vorratsdüngung und keine laufende Düngung über die Nährstoffklasse C (Fachbeirat für Bodenfruchtbarkeit und Bodenschutz) hinaus vorgenommen werden. Liegen die Werte einer Bodenuntersuchung vor, so ist aufgrund der Empfehlungen der jeweiligen Untersuchungsanstalt zu düngen.

-      Die N-Düngung hat entweder auf Basis einer jährlichen Nmin-Untersuchung (spätestens vor der ersten Düngemaßnahme) zu erfolgen, oder es sind folgende maximale N-Gaben einzuhalten:

-      Pflanzerdäpfel max. 80 kg/ha und Jahr

-      Speise-, Speiseindustrie- und Stärkeerdäpfel max. 130 kg/ha und Jahr

-      Eine maximale mineralische N-Einzelgabe von 80 kg (100 kg im Trockengebiet) darf nicht überschritten werden.

-      Der Nährstoffgehalt von organischen Düngemitteln ist zu berücksichtigen

-      Ausbringung von stickstoffhaltigen Düngemitteln und organischen Düngern auf gefrorene oder schneebedeckte Böden ist verboten; dies gilt jedenfalls in der Zeit von 30. November bis
1. Februar.

-      Die Verwendung von Klärschlamm und Klärschlammkompost sowie von daraus stammenden
Produkten ist verboten. Betriebsfremde Komposte und kompostierte Haushaltsabfälle (biogene Abfälle aus getrennter Sammlung) müssen mindestens der Qualitätsklasse A der Kompostverordnung entsprechen.

5. Pflanzenschutz

„Integrierter Pflanzenschutz“ ist die gezielte Anwendung einer Kombination von Maßnahmen biologischer, biotechnischer, chemischer, physikalischer, anbautechnischer oder pflanzenzüchterischer Art, wobei die Verwendung von chemischen Pflanzenschutzmitteln auf das unbedingt notwendige Mindestmaß beschränkt wird, um den Befall mit Schadorganismen so gering zu halten, dass kein wirtschaftlich unzumutbarer Schaden oder Verlust entsteht.

5.1       Chemische Maßnahmen

Der Einsatz von chem. Präparaten darf nur nach regelmäßigen Kontrollgängen erfolgen. Auch Saaterdäpfel sind auf Schädlings- und Krankheitsbefall zu kontrollieren. Die Auswahl der Präparate richtet sich nach der Wirkung gegen Krankheiten oder Schädlinge sowie der Umwelt- und Nützlingsschonung.

Im Rahmen dieser Sparte der Integrierten Produktion (IP) ist ausschließlich die Anwendung von nach dem von der Europäischen Kommission genehmigten „Zulassungsverfahren für alle integrierten Produktionssparten anhand allgemeiner Zulassungskriterien zur laufenden Anpassung der Mittellisten“ vom Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft genehmigten Pflanzenschutzpräparaten zulässig. Die derart erstellte IP-Mittelliste, die alle jeweils zulässigen Pflanzenschutzmittel und deren zulässige Indikation umfasst, wird laufend auf den aktuellen Stand gebracht und liegt im Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, 1012 Wien, Stubenring 1, 4. Stock Tür 14 zur Einsichtnahme auf.

Grundsätzlich müssen Ausnahmeregelungen beim Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft gesondert beantragt werden und gelten nur in der dafür vorgesehenen Saison. Ausnahmeregelungen werden nur gewährt, wenn eine Regulierung der Schadorganismen mit den in der Integrierten Produktion erlaubten Pflanzenschutzmitteln nicht möglich ist, und es gilt wirtschaftlich unzumutbare Schäden abzuwenden.

Es dürfen nur funktionstüchtige Applikationsgeräte eingesetzt werden.

6. Weiterbildung

Die integrierte Wirtschaftsweise verlangt hohen Kenntnis- und Wissensstand. Der Betriebsleiter ist daher zur Fortbildung in den Methoden des integrierten Erdäpfelanbaues angehalten.

Während der Vegetationszeit hat er sich, soweit vorhanden, über die amtlichen Beratungsempfehlungen zu informieren (Warndienst, Bildschirmtext, telefonische Auskunftgeber u.a.) und soll an regelmäßigen gemeinsamen Feldbegehungen teilnehmen. Einschlägige Fortbildungsveranstaltungen sollen besucht werden.

7. Dokumentation

Der Integrierte Erdäpfelanbau verlangt genaue und aktuelle Aufzeichnungen über den Entwicklungsverlauf und die durchgeführten Maßnahmen. Alle im Rahmen des Integrierten Erdäpfelanbaues durchgeführten Maßnahmen müssen in ein Betriebsheft eingetragen werden oder in vergleichbaren, nachvollziehbaren Aufzeichnungen bzw. entsprechenden Computeraufzeichnungen (zumindest ausdruckfertig) vorliegen. Es muss eindeutig belegt sein, wann welche Maßnahmen vorgenommen wurden.

Die Aufzeichnungen müssen folgende Angaben enthalten:

- Beschreibung der Erdäpfelanlagen (Fläche, Sorte),

- Düngungsmaßnahmen (Datum, Düngemittel, Menge, Fläche)

- Pflanzenschutzmaßnahmen (Datum, Fläche, Indikation, Präparatnamen, Menge,
Konzentration, Begründung)

- gegebenenfalls Ergebnisse der Nmin-Untersuchung

 

Bei den Aufzeichnungen sind aufzubewahren:

- Bodenuntersuchungsergebnisse,

- Prüfbericht bzw. Plakette über die Pflanzenschutzgeräteprüfung (oder Plakette am Gerät),

- Untersuchungszeugnisse für betriebsfremde Komposte.

 

Weitere freiwillige zusätzliche Aufzeichnungen:

- Bodenpflege,

- Bewässerungsmaßnahmen.

8. Betriebskontrolle

Der integriert wirtschaftende Betrieb verpflichtet sich, den Prüforganen Einsicht in das Betriebsheft zu gewähren und seine Anlagen besichtigen zu lassen. Er gestattet auch die Entnahme von Frucht-, Blatt- und Bodenproben, bei denen Rückstandsuntersuchungen vorgenommen werden können.