ÖPUL 2000:

Abgesehen von den Bestimmungen des ÖPUL 2000 wurde die AMA beauftragt, die „Einhaltung der ökologischen Mindeststandards“ zu kontrollieren. Werden diese nicht eingehalten, ist der Sachverhalt an die zuständige Behörde zu melden, welche je nach Schwere der Verfehlungen Strafen verhängen kann. Diese Strafen haben aber nicht unbedingt auch Auswirkungen auf die Prämiengewährung durch die AMA.

Was bringt das ÖPUL 2000 ?

In erster Linie wird die Teilnahmemöglichkeit wesentlich umfangreicher. Haben in den bisherigen Umweltprogrammen ÖPUL 95 und ÖPUL 98 rund 55.000 Betriebe teilgenommen, schätzt man im ÖPUL 2000 auf eine Teilnahme von rund 90.000 Betrieben. Waren im ÖPUL 95 und ÖPUL 98  ca. 550.000 ha integriert, so schätzt man im ÖPUL 2000 auf ca. 1,400.000 ha.

Die Beantragung von Maßnahmen erfolgt mit dem Herbstantrag 2000 und hat eine Gültigkeit von 5 Jahren. In den folgenden 5 Mehrfachanträgen sind dann alle beantragten Maßnahmen schon vorgedruckt und müssen nicht mehr neu beantragt werden. Ein Ausstieg ist durch Streichung im jeweiligen MFA möglich. Schon erhaltene Prämien sind dann zurückzuzahlen. Wird eine Maßnahme im Herbstantrag 2000 beantragt und dann aus irgendeinem Grund die Teilnahme nicht mehr erwünscht sein, so kann dies entweder formlos durch ein Schreiben an die AMA, spätestens aber mit dem MFA 2001 abgemeldet werden. Alle Richtlinien sind aber bis zur Abmeldung einzuhalten und können auch kontrolliert werden.

 

Welche Umweltmaßnahmen werden im ÖPUL 2000 angeboten?

 

Grundförderung (ehem. Elementarförderung bzw. Basisförderung)

Biologische Wirtschaftsweise

Verzicht auf ertragssteigernde Betriebsmittel im Grünland

Verzicht auf ertragssteigernde Betriebsmittel im Ackerland

Reduktion ertragssteigernder Betriebsmittel im Grünland

Reduktion ertragssteigernder Betriebsmittel im Ackerland (ehem. EG)

Integrierte Produktion Weinbau (IP-Wein)

Herbizidverzicht im Weinbau

IP-Obst

Herbizidverzicht im Obstbau

IP im gärtnerischen Anbau (Gemüse, Heil- und Gewürzpflanzen)

IP Zierpflanzen

IP im geschützten Anbau

Verzicht auf Wachstumsregulatoren auf allen Getreideflächen

Verzicht auf Fungizide auf allen Raps- und Getreideflächen

Silageverzicht in bestimmten Gebieten

Offenhaltung der Kulturlandschaft in Hanglagen (ehem. Steilmahd)

Alpung und Behirtung

Haltung und Aufzucht gefährdeter Tierrassen

Anbau seltener landwirtschaftlicher Kulturpflanzen

Erhaltung von Streuobstbeständen

Begrünung der Ackerflächen im Herbst und Winter (ehem. Fruchtfolgestabilisierung)

Erosionsschutz im Ackerbau

Erosionsschutz im Weinbau

Erosionsschutz im Obstbau

Kleinräumige erhaltenswerte Kulturen

Pflege ökologisch wertvoller Flächen (WF)

Neuanlage von Landschaftselementen

Ökopunkteprogramm

Projekte für den vorbeugenden Gewässerschutz (Regionalprojekte)

Salzburger Regionalprojekt

Alleine die obige Aufzählung lässt schon erkennen, wie umfangreich das neue Umweltprogramm angeboten wird. Das bringt aber auch eine wesentlich umfangreichere Aufzeichnungspflicht mit sich. In meinen Ausführungen will ich mich in erster Linie mit in obiger Aufstellung fett dargestellten Maßnahmen beschäftigen, da hier die gravierendsten Änderungen vorgenommen wurden.

Verpflichtende Aufzeichnungen gibt es folgende:

Bio

Reduktion ertragssteigernder Betriebsmittel im Ackerland (ehem. EG)

Reduktion ertragssteigernder Betriebsmittel im Grünland

IP Weinbau

IP Obst

IP Gemüse

IP geschützter Anbau

IP Zierpflanzenbau

Ökopunkte

Projekte für den vorbeugenden Gewässerschutz (nur regionale Teilnahmemöglichkeit)

Freiwillige Aufzeichnungen werden empfohlen für die Grundförderung (ehem. Elementarförderung)

Zwei immer wieder erwähnte Begriffe sind uns zwar nicht neu, wurden aber in den bisherigen Programmen nicht in diesem Ausmaß hervorgehoben. Es gibt die Begriffsbestimmung der „guten landwirtschaftlichen Praxis“ und die „Einhaltung der Werte der sachgerechten Düngung“. Die Einhaltung der „guten landwirtschaftlichen Praxis“ ist zwingend vorgeschrieben und auch die Basis für die Teilnahme am ÖPUL 2000.

Was versteht man unter „guter landwirtschaftlicher Praxis?“

In erster Linie die Einhaltung gesetzlicher Bestimmungen im Umweltbereich, wie die

Nitratrichtlinie

Richtlinie für sachgerechte, bedarfsgerechte Düngung

Generelles Düngeverbot bei durchfrorenem  Boden

Generelles Düngeverbot bei schneebedecktem Boden

Generelles Düngeverbot bei wassergesättigtem oder überschwemmtem Boden

Außerhalb des Berggebietes generelles Ausbringverbot von stickstoffhältigen Düngemitteln

     in der Zeit zwischen 30. November und 1. Februar

Einhaltung folgender Düngerhöchstmengen:

·        175 kg N  auf Ackerflächen ohne Gründeckung

·        210 kg N  auf Ackerflächen mit Gründeckung

auf Grünland

bei N-zehrender Fruchtfolge      

 

 

Grenzwerte und Prozentsätze:

 

Welche Richtlinien und Grenzwerte sind bei der Erstellung eines Anbauplanes besonders zu beachten?

 

Agenda 2000:

Zur Erinnerung einige Richtsätze der Agenda 2000: 

Prämien KPF (Kulturpflanzenflächenzahlung) für das WJ 2002/2003: 

 

Getreide                            332,01 €        4.568.--  öS/ha   

Eiweißpflanzen                382,07 €        5.258.--  öS/ha

Ölsaaten                           332,01 €        4.568.--  öS/ha

Öllein                               332,01 €        4.568.--  öS/ha

Stilllegung                       332,01 €        4.568.--  öS/ha

 

Stilllegeverpflichtung für Betriebe mit mehr als 17,46 ha ausgleichsf. Kulturen  10 Prozent

 

ÖPUL 2000:

 

Teilnahmevoraussetzung:

 

Mindestgröße des Betriebes            2,0 ha LN

oder 0,5 ha LN für Betriebe, welche in Summe mind. 0,25 ha Spezialkulturen oder Heil- und Gewürzpflanzen oder mind. 0,1 ha geschützten Anbau aufweisen

 

Teilnahme an der Grundförderung:

bei mehr als 2 ha Acker max. 85 %  Getreide-, Maisanteil

max. 2,0 GVE/ha LN (Acker + Grünland ohne Alm + Spezialkulturen)

Erosionsschutz im Weinbau - Begrünung mind. jeder 2. Reihe vom 01.11. bis 30.04.

Erosionsschutz im Obstbau - Begrünung mind. jeder 2. Fahrgasse durch mind. 10 Monate

Reduktion ertragssteigernder Betriebsmittel im Ackerbau:

Teilnahme mit mind. 40 % der gesamten Getreide-, Mais- und Ölsaatenfläche

max. 55 % der Getreide-, Maisfläche prämienfähig

N-Düngergaben/Jahr aus mineralischen und organischen N-Düngern:

Sommergerste                  max.  80 kg N/ha

Wintergerste                     max. 110 kg N/ha

Weich- und Hartweizen    max. 130 kg N/ha

Roggen                             max. 100 kg N/ha

Triticale                            max. 110 kg N/ha

Hafer                                max.   80 kg N/ha

Dinkel                               max.   50 kg N/ha

Hirse (inkl. Sorghum)       max. 100 kg N/ha

Emmer und Einkorn         max.   50 kg N/ha

Mais                                  max. 150 kg N/ha    (Einzelgabe max. 80 kg N/ha)

Raps                                  max. 140 kg N/ha

Sojabohne                         keine N-Gabe

Sonnenblume                    max.   60 kg N/ha

Mohn                                max.   80 kg N/ha

Kümmel                            max. 120 kg N/ha

Mariendistel                      max.  80 kg N/ha

Lein                                   max.  50 kg N/ha

 

Was versteht man unter Düngergabenteilung ?

Einzelgaben sind alle Düngungen (also Handels- und Wirtschaftsdünger) zu unterschiedlichen Entwicklungsstadien. Dies betrifft die "Richtlinien der sachgerechten Düngung" (Stickstoffgaben von mehr als 100 kg N sind zu teilen, ausgenommen bei Hackfrüchten) ebenso wie die Maßnahme "Reduktion ertragssteigernder Betriebsmittel auf Ackerland".

Achtung !!!  Wirtschaftsdünger- und Handelsdüngergaben vor dem Anbau einer Kultur bzw. zum selben Entwicklungsstadium gelten als eine Düngergabe !!!

Z.B. Maisanbau: Gülleausbringung im Frühjahr und Handelsdüngergabe vor dem Anbau werden als eine Düngergabe angesehen, wobei bei der Gülle nur der schnellwirksame N-Anteil zu berücksichtigen ist.

 

Integrierte Produktion Obst:

Mindestteilnahmefläche  0,25 ha förderbare Obstkulturfläche

Integrierte Produktion Wein:

Mindestteilnahmefläche  0,25 ha  Weinbaufläche

Einzelgabe von max. 50 kg N/ha und Jahr

Verzicht auf Ausbringung von mineralischem N-Dünger zwischen 15.08. und 15.04.

Integrierte Produktion im gärtnerischen Anbau von Gemüse sowie Heil- und Gewürzpflanzen:

Mindestteilnahmefläche  0,25 ha Freilandgemüse, Heil- und Gewürzpflanzen

Integrierte Produktion im geschützten Anbau:

Flächenmindestgröße von 0,1 ha im geschützten Anbau

Begrünung von Ackerflächen im Herbst und Winter:

Teilnahmemindestgröße 2,0 ha Ackerfläche insgesamt

jährliche bodendeckende Begrünung von mind. 20 % der gesamten Ackerfläche

Teilnahme mit max. 2 Varianten möglich

max. 75 % Getreide- und Maisanteil an den gesamten Ackerflächen des Betriebes

Begrünungsstufen:

Grundstufe 1                        G1            mind. 20 % Begrünungsanteil

Grundstufe 2                        G2            mind. 35 % Begrünungsanteil

Erweiterte Grundstufe 1      E1            mind. 30 % Begrünungsanteil, mit mind. 10 % Winterraps

Erweiterte Grundstufe 2      E2            mind. 45 % Begrünungsanteil, mit mind. 10 % Winterraps

Begrünungsvarianten:

Variante A   (Sommer-/Herbstbegrünung):

   Aussaat                                        bis 20.08.

   Umbruch, Bodenbearbeitung      ab  15.11.

Variante B (Abfrostende Herbst-/Winterbegrünung):

   Aussaat                                        bis 30.09.   

   Umbruch, Bodenbearbeitung      ab  15.02. des Folgejahres

Variante C (Winterharte Herbst-/Winterbegrünung):

   Aussaat                                        bis 15.10.

   Umbruch, Bodenbearbeitung      ab  01.03. des Folgejahres

Variante D (Sommer-/Winterbegrünung):

   Aussaat                                        bis 31.08.

   Umbruch, Bodenbearbeitung      ab  15.02. des Folgejahres

   Bei der Variante D sind mind. 2 Mischungspartner in der Begrünung zu verwenden !!!

Erosionsschutz im Weinbau: 

Flächendeckende Bodenbedeckung in jeder Reihe von 01.11. bis 30.04.

Erosionsschutz im Obstbau:

Flächendeckende Bodenbedeckung mind. durch 10 Monate/Jahr in jeder Fahrgasse

Neuanlegung von Landschaftselementen:

Prämien bei   BKZ >60              6500.-- bei  5 jähriger Verpflichtung

                                                   7250.-- bei 10 jähriger Verpflichtung

                                                   8500.-- bei 20 jähriger Verpflichtung

                      BKZ 30 - 60         5500.-- bei   5 jähriger Verpflichtung

                                                   6250.-- bei 10 jähriger Verpflichtung

                                                   7500.-- bei 20 jähriger Verpflichtung

                      BKZ < 30             4500.-- bei  5 jähriger Verpflichtung

                                                   5250.-- bei 10 jähriger Verpflichtung

                                                   6500.-- bei 20 jähriger Verpflichtung