ÖPUL 2000:
Abgesehen von den Bestimmungen des ÖPUL 2000 wurde die AMA beauftragt, die Einhaltung der ökologischen Mindeststandards zu kontrollieren. Werden diese nicht eingehalten, ist der Sachverhalt an die zuständige Behörde zu melden, welche je nach Schwere der Verfehlungen Strafen verhängen kann. Diese Strafen haben aber nicht unbedingt auch Auswirkungen auf die Prämiengewährung durch die AMA.
Was bringt das ÖPUL 2000 ?
In erster Linie wird die Teilnahmemöglichkeit wesentlich umfangreicher. Haben in den bisherigen Umweltprogrammen ÖPUL 95 und ÖPUL 98 rund 55.000 Betriebe teilgenommen, schätzt man im ÖPUL 2000 auf eine Teilnahme von rund 90.000 Betrieben. Waren im ÖPUL 95 und ÖPUL 98 ca. 550.000 ha integriert, so schätzt man im ÖPUL 2000 auf ca. 1,400.000 ha.
Die Beantragung von Maßnahmen erfolgt mit dem Herbstantrag 2000 und hat eine Gültigkeit von 5 Jahren. In den folgenden 5 Mehrfachanträgen sind dann alle beantragten Maßnahmen schon vorgedruckt und müssen nicht mehr neu beantragt werden. Ein Ausstieg ist durch Streichung im jeweiligen MFA möglich. Schon erhaltene Prämien sind dann zurückzuzahlen. Wird eine Maßnahme im Herbstantrag 2000 beantragt und dann aus irgendeinem Grund die Teilnahme nicht mehr erwünscht sein, so kann dies entweder formlos durch ein Schreiben an die AMA, spätestens aber mit dem MFA 2001 abgemeldet werden. Alle Richtlinien sind aber bis zur Abmeldung einzuhalten und können auch kontrolliert werden.
Welche Umweltmaßnahmen werden im ÖPUL
2000 angeboten?
Grundförderung (ehem. Elementarförderung bzw. Basisförderung)
Biologische Wirtschaftsweise
Verzicht
auf ertragssteigernde Betriebsmittel im Grünland
Verzicht
auf ertragssteigernde Betriebsmittel im Ackerland
Reduktion ertragssteigernder Betriebsmittel im Ackerland (ehem. EG)
Integrierte Produktion Weinbau (IP-Wein)
Herbizidverzicht im Weinbau
IP-Obst
Herbizidverzicht im Obstbau
IP im gärtnerischen Anbau (Gemüse, Heil- und Gewürzpflanzen)
IP Zierpflanzen
IP im geschützten Anbau
Verzicht
auf Wachstumsregulatoren auf allen Getreideflächen
Verzicht auf Fungizide auf allen Raps- und Getreideflächen
Silageverzicht in bestimmten Gebieten
Offenhaltung der Kulturlandschaft in Hanglagen (ehem. Steilmahd)
Alpung und Behirtung
Haltung und Aufzucht gefährdeter Tierrassen
Anbau seltener landwirtschaftlicher Kulturpflanzen
Erhaltung von Streuobstbeständen
Begrünung der Ackerflächen im Herbst und Winter (ehem. Fruchtfolgestabilisierung)
Erosionsschutz
im Weinbau
Erosionsschutz im Obstbau
Kleinräumige erhaltenswerte Kulturen
Pflege ökologisch wertvoller Flächen (WF)
Ökopunkteprogramm
Projekte für den vorbeugenden Gewässerschutz (Regionalprojekte)
Salzburger Regionalprojekt
Alleine die obige Aufzählung lässt schon erkennen, wie umfangreich das neue Umweltprogramm angeboten wird. Das bringt aber auch eine wesentlich umfangreichere Aufzeichnungspflicht mit sich. In meinen Ausführungen will ich mich in erster Linie mit in obiger Aufstellung fett dargestellten Maßnahmen beschäftigen, da hier die gravierendsten Änderungen vorgenommen wurden.
Verpflichtende Aufzeichnungen gibt es
folgende:
Bio
Reduktion ertragssteigernder Betriebsmittel im Ackerland (ehem. EG)
Reduktion ertragssteigernder Betriebsmittel im Grünland
IP Weinbau
IP Obst
IP Gemüse
IP geschützter Anbau
IP Zierpflanzenbau
Ökopunkte
Projekte für den vorbeugenden Gewässerschutz (nur regionale Teilnahmemöglichkeit)
Zwei immer wieder erwähnte Begriffe sind uns zwar nicht neu, wurden aber in den bisherigen Programmen nicht in diesem Ausmaß hervorgehoben. Es gibt die Begriffsbestimmung der guten landwirtschaftlichen Praxis und die Einhaltung der Werte der sachgerechten Düngung. Die Einhaltung der guten landwirtschaftlichen Praxis ist zwingend vorgeschrieben und auch die Basis für die Teilnahme am ÖPUL 2000.
Was versteht man unter guter
landwirtschaftlicher Praxis?
In erster Linie die Einhaltung gesetzlicher Bestimmungen im Umweltbereich, wie die
Nitratrichtlinie
Richtlinie für sachgerechte, bedarfsgerechte Düngung
Generelles Düngeverbot bei durchfrorenem Boden
Generelles Düngeverbot bei schneebedecktem Boden
Generelles Düngeverbot bei wassergesättigtem oder überschwemmtem Boden
Außerhalb des Berggebietes generelles Ausbringverbot von stickstoffhältigen Düngemitteln
in der Zeit zwischen 30. November und 1. Februar
Einhaltung folgender Düngerhöchstmengen:
· 175 kg N auf Ackerflächen ohne Gründeckung
· 210 kg N auf Ackerflächen mit Gründeckung
auf Grünland
bei N-zehrender Fruchtfolge
Grenzwerte und Prozentsätze:
Welche Richtlinien und Grenzwerte sind bei der Erstellung eines Anbauplanes besonders zu beachten?
Agenda 2000:
Zur Erinnerung einige Richtsätze der Agenda 2000:
Prämien KPF (Kulturpflanzenflächenzahlung) für das WJ 2002/2003:
Getreide 332,01 € 4.568.-- öS/ha
Eiweißpflanzen 382,07 € 5.258.-- öS/ha
Ölsaaten 332,01 € 4.568.-- öS/ha
Öllein 332,01 € 4.568.-- öS/ha
Stilllegung 332,01 € 4.568.-- öS/ha
Stilllegeverpflichtung für Betriebe mit mehr als 17,46 ha ausgleichsf. Kulturen 10 Prozent
ÖPUL 2000:
Teilnahmevoraussetzung:
Mindestgröße
des Betriebes
2,0 ha LN
oder 0,5 ha LN für Betriebe, welche in Summe mind. 0,25 ha Spezialkulturen oder Heil- und Gewürzpflanzen oder mind. 0,1 ha geschützten Anbau aufweisen
Teilnahme an der Grundförderung:
bei mehr als 2 ha Acker max. 85 % Getreide-, Maisanteil
max. 2,0 GVE/ha LN (Acker + Grünland ohne Alm + Spezialkulturen)
Erosionsschutz im Weinbau - Begrünung mind. jeder 2. Reihe vom 01.11. bis 30.04.
Erosionsschutz im Obstbau - Begrünung mind. jeder 2. Fahrgasse durch mind. 10 Monate
Reduktion ertragssteigernder Betriebsmittel im Ackerbau:
Teilnahme mit mind. 40 % der gesamten Getreide-, Mais- und Ölsaatenfläche
max. 55 % der Getreide-, Maisfläche prämienfähig
N-Düngergaben/Jahr aus mineralischen und organischen N-Düngern:
Sommergerste max. 80 kg N/ha
Wintergerste max. 110 kg N/ha
Weich- und Hartweizen max. 130 kg N/ha
Roggen max. 100 kg N/ha
Triticale max. 110 kg N/ha
Hafer max. 80 kg N/ha
Dinkel max. 50 kg N/ha
Hirse (inkl. Sorghum) max. 100 kg N/ha
Emmer und Einkorn max. 50 kg N/ha
Mais max. 150 kg N/ha (Einzelgabe max. 80 kg N/ha)
Raps max. 140 kg N/ha
Sojabohne keine N-Gabe
Sonnenblume max. 60 kg N/ha
Mohn max. 80 kg N/ha
Kümmel max. 120 kg N/ha
Mariendistel max. 80 kg N/ha
Lein max. 50 kg N/ha
Was versteht man unter Düngergabenteilung ?
Einzelgaben sind alle Düngungen (also Handels- und Wirtschaftsdünger) zu unterschiedlichen Entwicklungsstadien. Dies betrifft die "Richtlinien der sachgerechten Düngung" (Stickstoffgaben von mehr als 100 kg N sind zu teilen, ausgenommen bei Hackfrüchten) ebenso wie die Maßnahme "Reduktion ertragssteigernder Betriebsmittel auf Ackerland".
Achtung !!! Wirtschaftsdünger- und Handelsdüngergaben vor dem Anbau einer Kultur bzw. zum selben Entwicklungsstadium gelten als eine Düngergabe !!!
Z.B. Maisanbau: Gülleausbringung im Frühjahr und Handelsdüngergabe vor dem Anbau werden als eine Düngergabe angesehen, wobei bei der Gülle nur der schnellwirksame N-Anteil zu berücksichtigen ist.
Integrierte Produktion Obst:
Mindestteilnahmefläche 0,25 ha förderbare Obstkulturfläche
Integrierte Produktion Wein:
Mindestteilnahmefläche 0,25 ha Weinbaufläche
Einzelgabe von max. 50 kg N/ha und Jahr
Verzicht auf Ausbringung von mineralischem N-Dünger zwischen 15.08. und 15.04.
Integrierte Produktion im gärtnerischen Anbau von Gemüse sowie Heil- und Gewürzpflanzen:
Mindestteilnahmefläche 0,25 ha Freilandgemüse, Heil- und Gewürzpflanzen
Integrierte Produktion im geschützten Anbau:
Flächenmindestgröße von 0,1 ha im geschützten Anbau
Begrünung von Ackerflächen im Herbst und Winter:
Teilnahmemindestgröße 2,0 ha Ackerfläche insgesamt
jährliche bodendeckende Begrünung von mind. 20 % der gesamten Ackerfläche
Teilnahme mit max. 2 Varianten möglich
max. 75 % Getreide- und Maisanteil an den gesamten Ackerflächen des Betriebes
Begrünungsstufen:
Grundstufe 1 G1 mind. 20 % Begrünungsanteil
Grundstufe 2 G2 mind. 35 % Begrünungsanteil
Erweiterte Grundstufe 1 E1 mind. 30 % Begrünungsanteil, mit mind. 10 % Winterraps
Erweiterte Grundstufe 2 E2 mind. 45 % Begrünungsanteil, mit mind. 10 % Winterraps
Begrünungsvarianten:
Variante A (Sommer-/Herbstbegrünung):
Aussaat bis 20.08.
Umbruch, Bodenbearbeitung ab 15.11.
Variante B (Abfrostende Herbst-/Winterbegrünung):
Aussaat bis 30.09.
Umbruch, Bodenbearbeitung ab 15.02. des Folgejahres
Variante C (Winterharte Herbst-/Winterbegrünung):
Aussaat bis 15.10.
Umbruch, Bodenbearbeitung ab 01.03. des Folgejahres
Variante D (Sommer-/Winterbegrünung):
Aussaat bis 31.08.
Umbruch, Bodenbearbeitung ab 15.02. des Folgejahres
Bei der Variante D sind mind. 2 Mischungspartner in der Begrünung zu verwenden !!!
Erosionsschutz im Weinbau:
Flächendeckende Bodenbedeckung in jeder Reihe von 01.11. bis 30.04.
Erosionsschutz im Obstbau:
Flächendeckende Bodenbedeckung mind. durch 10 Monate/Jahr in jeder Fahrgasse
Neuanlegung von Landschaftselementen:
Prämien bei BKZ >60 6500.-- bei 5 jähriger Verpflichtung
7250.-- bei 10 jähriger Verpflichtung
8500.-- bei 20 jähriger Verpflichtung
BKZ 30 - 60 5500.-- bei 5 jähriger Verpflichtung
6250.-- bei 10 jähriger Verpflichtung
7500.-- bei 20 jähriger Verpflichtung
BKZ < 30 4500.-- bei 5 jähriger Verpflichtung
5250.-- bei 10 jähriger Verpflichtung
6500.-- bei 20 jähriger Verpflichtung